Hinweisgeberschutzgesetz
FUNKE SOLUTION GMBH & CO. KG
Hinweisgeberschutzgesetz
Was ist das überhaupt und wozu brauchen wir es?
Wahrscheinlich können Sie mit dem Begriff Whistleblower (Veröffentlicher von vertraulichen und internen Informationen, Beispiel: die Kassiererin im Supermarkt bemerkt, dass der Filialleiter abgelaufene Lebensmittel umetikettiert) mehr anfangen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen sogenannte Whistleblower, also Hinweisgeber, geschützt werden.
Im Rahmen der Expansion und Umstrukturierung unseres Unternehmens haben wir einen Bereich für eine Meldestellen Beauftragung eingerichtet, ausgebildet und bieten Ihnen die Möglichkeit, anonym und datenschutzkonform mit diesen Hinweisen umzugehen – wir kümmern uns um die Entgegennahme von Hinweisen, die Erstberatung und wenn Sie möchten, auch um das Verfahren. Natürlich ist unser Mitarbeiter auf diesem Gebiet TÜV geschult und mit dem Datenschutz in besonderer Weise vertraut.
Sie sind bereits Kunde bei uns, dann können wir Ihnen folgendes Paketangebot DSB oder ISB + Meldestelle machen:
Das Hinweisgeberschutzgesetz steht vor der Tür
Am 02. Juli 2023 tritt das lang erwartete Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, allen Personen, die Missstände im Unternehmen aufklären möchten, eine Plattform zu bieten, um dies in geschütztem Umfeld zu tun.
a. Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?
– Unternehmen ab 250 Mitarbeiter müssen bis 02.07.2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen
– Unternehmen ab 50 -250 Mitarbeitern gibt es eine Übergangsfrist bis 17.12.2023
– Behörden müssen ab Mitte Juni 2023 sichere Hinweisgebersysteme einführen.
Aus Gründen der Barrierefreiheit sowie im Zuge der Digitalisierung können auch kleinere Kommunen unseren Dienst sehr kostengünstig in Anspruch nehmen.
b. Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?
– Eine Meldung eines Hinweisgebers muss mündlich oder schriftlich und auf
Wunsch auch persönlich möglich sein
– Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
den Eingang der Meldung bestätigen
– Geschützte Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es
sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt, die die Gesundheit oder
das Leben gefährden
– Der Hinweisgeber erhält innerhalb von drei Monaten eine Information,
welche Maßnahmen ergriffen wurden (Bsp.: interne Untersuchungen, Weitergabe an
zuständige Behörden)
– Die Identität des Hinweisgebers muss geschützt werden, die DS-GVO ist zu
beachten
c. Wie wird es umgesetzt?
Pünktlich zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes ist unsere „Digitale Meldestelle für Hinweisgeber (DMfH)“fertiggestellt.
Was kann das System und wie arbeitet es:
Mit unserem Konzept stellen wir Ihnen ein System zur Verfügung, bei welchem wir nur die Gebühren für die Nutzung berechnen. Sie entscheiden mit jeder Meldung neu, ob Sie uns für weitere Ermittlungsdienstleistung in Anspruch nehmen möchten, selbst tätig werden, oder an Ihren Compliance Partner outsourcen. Sollten wir für Sie in der Bearbeitung tätig werden, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.
– wir speichern keine personenbezogenen Daten der Hinweisgeber
– wir erinnern Sie an die einzuhaltenden Fristen
– Eine anonyme Meldung ist möglich (Sie entscheiden, ob Sie diese zulassen möchten)
– Das System ist einfach nutzbar mit einer zugeordneten Fall-ID, der Hinweisgeber muss sich nicht registrieren
– Das System lässt sich ganz einfach über einen Link in Ihrem Intranet/ auf Ihrer Internetseite einbinden
– Sie entscheiden, ob Sie den Fall intern klären können
Für Unternehmen:
ab 250 Mitarbeiter nach Aufwand Neukunden (Meldestellennutzung) Die Erstinitialisierung (nur bei Neukunden) beträgt zusätzlich –> 200€.
50 – 100 Mitarbeiter –> 100,00€/Monat
100 – 200 Mitarbeiter –> 200,00€/Monat
ab 250 Mitarbeiter nach Aufwand
Es bestehen – wie üblich – keine Mindestvertragslaufzeiten, Vertrauen ist die beste Vertragslaufzeit.
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes sind auch Sie dazu verpflichtet, eine Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. Als Kommune haben Sie die Möglichkeit, auch die Meldestelle ihres Landratsamtes oder der jeweils übergeordneten Regierung zu nutzen.
Möchten Sie nicht lieber erster Ansprechpartner im jeweiligen Verfahren sein?
Unsere digitale Meldestelle für Hinweisgeber (DMfH) eröffnet Ihnen genau diese Möglichkeit ganz im Sinne Ihrer kommunalen Selbstverwaltung.
- Sie entscheiden fallbezogen, ob Sie dem Hinweis selbst nachgehen möchten oder ob Sie eine weitere Instanz intern oder extern hinzuziehen.
- Sie bleiben federführende Behörde, Teil des Verfahrens und Teil der Kommunikation, auch wenn Sie eine andere Instanz einbinden.
- Anonym oder identifiziert – Sie entscheiden selbst, ob Sie anonyme Meldungen zulassen möchten.
Das Innenministerium rät zwar dazu, anonyme Meldungen nicht anzubieten, es gibt jedoch durchaus Argumente – insbesondere das Betriebsklima -, die für anonyme Meldungen sprechen.
Entwicklungen in größeren Unternehmen haben sowohl die anonyme als auch identifizierte Variante im Einsatz und dadurch folgende Ergebnisse erzielt:
- In Unternehmen ohne anonyme Meldung führte das Hinweisgebersystem nicht zu nennenswerten Veränderungen: weder die Anzahl der Hinweis noch die Erkenntnisse daraus haben sich verändert.
- In Unternehmen mit anonymen Meldungen hat das Hinweisgebersystem viel verändert. Der entstandene Aufwand ist durch die Zulassung gestiegen, aber die gewonnenen Ergebnisse führten immer wieder zu Einsparungen – denn dadurch konnten Lücken und Fehlentwicklungen im betrieblichen Ablauf aufgedeckt und korrigiert werden. Die Anzahl der Meldungen ist deutlich höher bei anonymen Meldungen, da selbst defekte oder offene Systemzugriffe auf das Firmennetzwerk oder interne technische und organisatorische Kommunikationslücken gemeldet werden. Natürlich ist die Anzahl der Falschmeldungen höher, aber diese stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Meldungen, die einen Mehrwert für das Unternehmen liefern. Für diese anonymen Fälle ist es doppelt wichtig, dass Sie Ihre eigenen Meldungen bearbeiten.
Gerne geben wir Ihnen einen ersten Eindruck zur DMfH und der Preisgestaltung.
Einrichtungskosten:
- Erstinitialisierung bis 50.000 Einwohner: keine einmaligen Kosten
- Erstinitialisierung ab 50.000 Einwohner: 200,00 Euro einmaliger Aufwand
- Anpassung von Wappen, Farben des Menübalkens, Schriftfarbe im Menü: 200,00 Euro einmaliger Aufwand
- Online Schulungsvideo: kostenfrei
- Onlineschulung über Teams: 30,00 Euro pro Teilnehmer
Systemgebühren für die digitale Meldeplattform:
- Verwaltungen bis 15.000 Einwohner: 100,00 Euro monatlich
- Verwaltungen bis 50.000 Einwohner: 150,00 Euro monatlich
- Verwaltungen bis 100.000 Einwohner: 200,00 Euro monatlich
- Verwaltungen über 100.000 Einwohner oder übergeordnete Behörden (z.B. Landratsämter): 250,00 Euro nach Aufwand monatlich
Neben dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde das neue Lieferkettengesetz wurde verabschiedet und kommt. Wesentliche Informationen dazu:
– Das neue Lieferkettengesetz soll den Schutz der Menschenrechte schützen
– Unternehmen müssen für die Einhaltung der Menschenrechte auf der gesamten Lieferkette sorgen
– Unternehmen müssen u.a. Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten
– Geltung ab 2023 für Unternehmen mit 3000 Beschäftigten, später ab 1000 Beschäftigten
Die Verletzung von Menschenrechten bei weltweiten Lieferketten insbesondere im Handel und der Produktion ist bereits umfassend bekannt geworden. Hierzu zählt vor allem die Kinderarbeit, die Ausbeutung, die Diskriminierung, die Umweltzerstörung und fehlende Arbeitsrechte. Deutsche Unternehmen verdienen an dem Anteil, der in anderen Teilen der Welt erarbeitet wird, sodass sie auch dafür Verantwortung tragen, dass die Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette beachtet werden. Durch das neue Lieferkettengesetz („Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“) sollen deutsche Unternehmen dazu verpflichtet werden, dieser Verantwortung besser nachzukommen.